Verkaufsoffene Sonntage 2017 in Lingen

Neues Rathaus in Lingen © LNGN.de

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Wir haben hier eine kurze Zusammenfassung der geplanten verkaufsoffenen Sonntage in Lingen für 2017:

07.05.2017 von 14:00 Uhr bis 19:00 Uhr
17.09.2017 von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr
01.10.2017 von 14:00 Uhr bis 19:00 Uhr

Allgemeinverfügung: Verkaufsoffene Sonntage

Allgemeinverfügung der Stadt Lingen (Ems) über die ausnahmsweise Öffnung der Verkaufsstellen in der Stadt Lingen (Ems) für den Verkauf

Aufgrund von § 5 Abs. 1 Satz 1 des Niedersächsischen Gesetzes über Ladenöffnungs- und Verkaufszeiten (NLöffVZG) vom 08.03.2007 (Nds. GVBl. S. 111) in der z. Z. gültigen Fassung i.V. m. § 35 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) vom 23.01.2003 (BGBl. I S. 102) in der z. Z. gültigen Fassung und § 1 Abs. 1 des Niedersächsischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (NVwVfG) vom 03.12.1976 (Nds. GVBl. S. 311) in der z. Z. gültigen Fassung wird folgende Allgemeinverfügung erlassen:

Abweichend von den Regelungen des § 4 NLöffVZG können in der Stadt Lingen (Ems) die Verkaufsstellen für den Verkauf an den folgenden Sonntagen geöffnet sein:

Sonntag, 07.05.2017, in der Zeit von 14.00 Uhr bis 19.00 Uhr anlässlich der Veranstaltung „Lingener Frühjahrskirmes“
Sonntag, 17.09.2017, in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr anlässlich der Veranstaltung „37. Lingener Altstadtfest“
Sonntag, 01.10.2017, in der Zeit von 14.00 Uhr bis 19.00 Uhr anlässlich der Veranstaltung „Lingener Herbstkirmes“

Begründung:

Gemäß § 5 NLöffVZG soll die zuständige Behörde auf Antrag der überwiegenden Anzahl der Verkaufsstellen eines Ortsbereichs oder einer den örtlichen Einzelhandel vertretenden Personenvereinigung zulassen, dass Verkaufsstellen unabhängig von der Regelung des § 4 NLöffVZG an Sonn- und Feiertagen öffnen dürfen. Die Öffnung darf im Jahr in Ausflugsorten an insgesamt höchstens acht und in anderen Orten an insgesamt höchstens vier Sonn- und Feiertagen und jeweils höchstens für die Dauer von fünf Stunden täglich zugelassen werden. Die Öffnungszeit soll außerhalb der ortsüblichen Gottesdienstzeiten liegen.

Die Lingen Wirtschaft + Tourismus GmbH hat für den 07.05.2017 (Lingener Frühjahrskirmes), den 17.09.2017 (37. Lingener Altstadtfest) und den 01.10.2017 (Lingener Herbstkirmes) jeweils eine Ausnahme von den Regelungen des § 4 NLöffVZG beantragt.

Die Stadt Lingen (Ems) hat von der Ermächtigung des § 5 NLöffVZG Gebrauch gemacht und die Sonntage 07.05.2017, 17.09.2017 und 01.10.2017 innerhalb der genannten Zeiten zur Öffnung der Verkaufsstellen freigegeben.

Anordnung der sofortigen Vollziehung:

Die sofortige Vollziehbarkeit beruht auf § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 19.03.1991 (BGBl. I S. 686) in der z. Z. gültigen Fassung. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung liegt im öffentlichen Interesse. Bei der Abwägung zwischen den Interessen der Öffentlichkeit , nämlich auch sonntägliche Einkaufsmöglichkeiten anlässlich überregional ausgerichteter Großveranstaltungen nutzen zu können, und den Schutzinteressen der Arbeitnehmer auf allgemeine Sonntagsruhe und der kirchlichen Interessenslage, fällt diese zu Gunsten des öffentlichen Interesses für sonntägliche Verkaufsöffnungen aus.

Hinweis:

Die Allgemeinverfügung mit den verfügenden Teilen und Begründungen zu den einzelnen verkaufsoffenen Sonntagen kann während der Öffnungszeiten bei der Stadt Lingen (Ems), Fachdienst Recht und Ordnung, Zimmer 404, Elisabethstraße 14 – 16, 49808 Lingen (Ems), eingesehen werden. Eine vorherige Terminvereinbarung unter Telefon 0591/9144-350 wird empfohlen.

Wirksamwerden der Allgemeinverfügung:

Das Wirksamwerden dieser Allgemeinverfügung ergibt sich aus § 41 Abs. 3 S.2, Abs. 4 S. 4 VwVfG i.V.m. § 1 NVwVfG. Die Allgemeinverfügung gilt einen Tag nach der Bekanntmachung als bekannt gegeben.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Osnabrück, Hakenstraße 15, 49074 Osnabrück, erhoben werden.

Eine Klage hätte wegen der Anordnung der sofortigen Vollziehung keine aufschiebende Wirkung. Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beim Verwaltungsgericht Osnabrück in 49074 Osnabrück zulässig.

Lingen (Ems), den 15.03.2017

gez. Dieter Krone
Oberbürgermeister

Quelle: Stadt Lingen

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